Da der Studiengang „Angewandte Sozialwissenschaften“ an der Hochschule Darmstadt, bisher nur eine Kooperation mit einer anderen Hochschule hat, wollte ich mir trotzdem nicht die Chance entgehen lassen ein Semester im Ausland zu verbringen. Die Mühe für die eigenständige Bewerbung, ohne der Hilfe eines Auslandsförderungsprogramm wie Erasmus, haben sich aber definitiv gelohnt. Die Unterrichtssprache an der „University of Malta“ ist Englisch. Weshalb es sich vor allem lohnt nach Malta zu gehen, um seine Englischkenntnisse zu verbessern. Auch die Sehenswürdigkeiten, der Austausch mit Personen aus anderen Ländern, die Erfahrung im Ausland zu leben und das maltesische Wetter ein wahrer Pluspunkt. Zudem ist es eine Erfahrung die maltesische Kultur kennen zulernen und ein Semester an einem Urlaubsreiseziel zu verbringen. Wenn man sich an der „University of Malta“ ohne Erasmus bewirbt, muss man dies als „Visiting Student“ machen. Die Ansprechpartnerin hierfür ist Ms Monique Mallia, welche sehr hilfsbereit und zuverlässig ist. Ich habe mir im Vorhinein die Kurse, die zu den Kursen in Deutschland passen, herausgesucht. Das Studium und der Lernaufwand an der Universität in Malta sind ein bisschen geringer, im Vergleich zu dem an der Hochschule Darmstadt. Ich habe Kurse aus verschiedenen Fakultäten besucht, da Sozialwissenschaften sehr breit gefächert ist. Von Fakultät zu Fakultät hat man Unterschiede bezüglich des theoretischen und praktischen Anteils gemerkt, bspw. war mein Modul aus der Rechtsabteilung sehr theoretisch wohingegen mein Soziologiemodul sehr praktisch war. Die Kurse habe ich sowohl mit Maltesern als auch mit Erasmusstudenten belegt, wodurch man eine bunte Mischung an Menschen kennen gelernt hat. Gewohnt habe ich in der „University Residence“, sowie die meisten Auslandsstudenten. Das war vor allem zu Beginn sehr hilfreich, da man direkt viele Menschen kennen lernt und mit diesen zusammenwohnt. Zudem ist es interessant, mit Personen aus unterschiedlichen Kulturen zusammen zu leben und dadurch deren Kultur kennen zu lernen. Ich würde es jedem empfehlen dort zu wohnen, da die Residence einen Shuttle Service bereitstellt, welcher unter der Woche zur Uni und wieder zurückfährt. Aber auch wenn man nicht in der „University Residence“ lebt, lernt man durch Veranstaltungen, die meistens vom ESN (Erasmus Student Network) organisiert werden, schnell sehr viele Leute kennen. Ansonsten gibt es in Malta als Transportmöglichkeit Busse, Taxen oder zahlreiche Apps die wie „Uber“ aufgebaut sind. Zudem ist Malta ein sehr gutes Auslandssemesterziel, bezüglich des Nachtlebens. Ein anderer Tipp, den ich geben würde bezüglich der Finanzierung, ist es ein Stipendium und Auslands BAföG zu beantragen. Wenn keine Kooperation mit Erasmus möglich ist, muss man die Studiengebühren und die Anzahl der Credit-Points, die man belegt, selbst zahlen. Hinzu kommen die Kosten für die Unterkunft und die sonstigen Kosten, die anfallen. Aus diesem Grund kann eine finanzielle Unterstützung sehr nützlich sein, hierbei müssen die Fristen eingehalten werden. Ich würde ein Auslandssemester jedem empfehlen der etwas Neues erleben möchte und sich einer neuen Herausforderung stellen will. Ich hätte es bereut, wenn ich das Auslandssemester nicht gemacht hätte und bin sehr froh nun Leute aus der ganzen Welt zu kennen!
Media Psychology - course despription Media consumption is part of our everyday lifes. Actually, I take it for granted that you already consumed media today. Whether it was by using a messenger on your smartphone, sharing thoughts in social media, watching a series on your tablet. Or at least by reading the information on this seminar right now. But why did you chose to upload your holiday pics on Insta or to watch Stranger Things? And does this change how you think about the world? If you are interested in why people choose certain media, and how they are affected by media consumption in the way they think and feel, this seminar may meet your interests. Interested? Just register yourself at my.h-da.de ! Registration deadlines for SuK courses in the summer term 2023 The SuK accompanying study programme starts on 11.04.2023 with the courses. The course catalog will be published on 15.03.2023. (my.h-da.de/Vorlesungsverzeichnis/ Fachbereich: Gesellschaftswissenschaften (mit SuK und Sprachen)/Begleitstudium SuK). The following course registration deadlines apply: Phase 1 - Registration for lottery procedure: 30.03.2023, 08:00 a.m. – 31.03.2023, 08:00 a.m. Lottery will start on 31.03.2023, 08:01 pm Phase 2 - Direct allocation of remaining places: 31.03.2023, 12:00 p.m. – 21.04.2023, 12:00 p.m. In phase 1, please apply on your own for your desired course(s) via my.h-da.de (Vorlesungsverzeichnis/ Button "Platz beantragen"). During phase 1, you can register for a maximum of two SuK courses. You will find out whether you have been allocated your desired place before the start of phase 2 via my.h-da.de / Meine Veranstaltungen. In phase 2, you can register directly for the places that are still available and are marked in the SuK course catalogue ("freie Plätze"). You can still register for courses that are already fully booked and you will therefore initially be on the waiting list. You will automatically move up if a person who has already been admitted deregisters. Please note that a registration after the end of phase 2 is excluded. Exam registration: The registration for all examinations in the Begleitstudium SuK is mandatory. Please register for each examination (written exam, term paper, presentation etc.). Exam registration is possible in the following period: Monday, 15.15.2023 00:00 a.m. – Friday, 16.06.2023 11:59 p.m. A registration for the examination will only be valid if you have been previously admitted to the course, which will be checked by us. If you are not admitted to the course, your registration will be deleted. An exam registration after the expiry of the registration deadline is excluded, regardless of the reason for not registering. You can find further information at suk.h-da.de/gut-zu-wissen/faqs
FAQ SORA Videogenerierung von Prof. Dr. Thomas Wilmer Juristische Einzelheiten sind in den Veröffentlichungen unter „Publikationen“ zu finden. Für individuelle Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Anwaltskanzleien. Keine Haftung für Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Für Fragen von Studierenden der h_da sind der Autor als Datenschutzbeauftragter bei Datenschutzfragen und die jeweiligen Lehrenden für Fragen des Einsatzes in Prüfungen zuständig. 1. Wer hat ein Urheberrecht an den von SORA & Co generierten Videos? Nach deutschem Recht (§ 2 UrhG) ist nur eine MENSCHLICHE Schöpfung urheberrechtlich geschützt, so dass weder die Betreiber von SORA noch der Nutzer als derjenige, der das Video durch einen sog. „Prompt“ hat erstellen lassen, Urheber der Videos ist. Dennoch kann der Betreiber von SORA als derjenige, der den Service anbieten, in einem gewissen Rahmen bestimmen, zu welchen Zwecken die Videos verwendet werden. 2. Kann man ein Urheberrecht an einem Prompt haben, der einem Video zugrunde liegt? Prompts sind nur Gebrauchstexte und haben keine eigene Qualität als Sprach- oder Schriftwerk, so dass auch längere Prompts in aller Regel nicht schutzfähig sind. Auch die Beziehung zwischen Prompt und Werk – hier dem Video - ist nicht schutzfähig, da die KI kein zwingendes wiederholbares Ergebnis liefert. Anders kann es sich verhalten, wenn die KI ausnahmsweise von KünstlerInnen als Werkzeug mit sehr konkreten einzelnen Vorgaben (die über Prompts hinausgehen, also die Programmierung oder Eingriffe in die Datenbasis betreffen) oder im eigenen, der KI bekannten Stil des/der KünstlerIn verwendet wird. 3. Können mit KI erzeugte Videos Rechte Dritter verletzen? Was ist mit der Abbildung von existierenden Straßen oder Kunstwerken? Selbst wenn die KI die Vorgabe erhält, eine existierende Straßenansicht nachzuahmen, und dann ein dem Vorbild stark ähnelndes Bild erzeugt wird, ist dies nach der „Panoramafreiheit“ grundsätzlich zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn in der Ansicht Werke Dritter - also etwa Skulpturen oder Fassadenbilder - abgebildet werden. Nach § 59 UrhG (Werke an öffentlichen Plätzen) ist es zulässig, „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. Es dürfen daher keine nur vorübergehend aufgestellte Werke im Video wiedergegeben werden und keine Innenansichten von Gebäuden / Höfen etc. „hinter“ der Straßenansicht. Daneben kann eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte Dritter gegeben sein, wenn Abbildungen natürlicher Personen geschaffen werden sollen (§§ 22, 23 KUG), wobei Ausnahmen für Personen der Zeitgeschichte gelten. Weiterhin können Fake-Videos, die reale Gegebenheit verfälschen, ja nach Inhalt strafbar oder rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere für das Faken falscher Sachverhalte im personenbezogenen Kontext. In diesen Fällen gibt es auch keine Ausnahme für berühmte Personen (soweit nicht das Video erkennbar gefälscht ist und auch keinen strafbaren Inhalt zeigt). Die kommende KI-Verordnung wird für Nutzer der KI Kennzeichnungspflichten für Deepfakes vorsehen. Werden allerdings fremde Datenbanken / Streetviews ohne Einwilligung übernommen oder systematisch ausgelesen, könnte ein Verstoß gegen von OpenAI gegen Datenbankrechte nach §§ 87a, 87b UrhG vorliegen. Dazu liegen jedoch keine Daten vor. 4. Darf ich die von SORA generierten Videos in meinem Beruf verwenden, um Zeit zu ersparen? Ein solcher Einsatz sollte in jedem Fall dem Arbeitgeber oder dem Auftraggeber gegenüber offenbart werden. Wird man für die Erstellung von Videos bezahlt, könnte das Verschweigen des Einsatzes von SORA schlimmstenfalls einen Betrug gegenüber demjenigen darstellen, der für die persönliche Erstellung eines Videos bezahlt hat. Zur Hauptseite ChatGPT, DALL-E-Recht & Co.
FAQ DALL-E Bildgenerierung von Prof Dr. Thomas Wilmer Juristische Einzelheiten sind in den Veröffentlichungen unter „Publikationen“ zu finden. Für individuelle Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Anwaltskanzleien. Keine Haftung für Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Für Fragen von Studierenden der h_da sind der Autor als Datenschutzbeauftragter bei Datenschutzfragen und die jeweiligen Lehrenden für Fragen des Einsatzes in Prüfungen zuständig. 1. Wer hat ein Urheberrecht an den von DALL-E generierten Bildern? Nach deutschem Recht (§ 2 UrhG) ist nur eine MENSCHLICHE Schöpfung urheberrechtlich geschützt, so dass weder die Betreiber von DALL-E noch der Nutzer als derjenige, der das Bild durch einen sog. „Prompt“ hat erstellen lassen, Urheber der Bilder ist. Dennoch kann der Betreiber von DALL-E als derjenige, der den Service anbieten, in einem gewissen Rahmen bestimmen, zu welchen Zwecken die Bilder verwendet werden. 2. Kann man ein Urheberrecht an einem Prompt haben? Prompts sind nur Gebrauchstexte und haben keine eigene Qualität als Sprach- oder Schriftwerk, so dass auch längere Prompts in aller Regel nicht schutzfähig sind. Auch die Beziehung zwischen Prompt und Werk ist nicht schutzfähig, da die KI kein zwingendes wiederholbares Ergebnis liefert. Anders kann es sich verhalten, wenn die KI ausnahmsweise von KünstlerInnen als Werkzeug mit sehr konkreten einzelnen Vorgaben (die über Prompts hinausgehen, also die Programmierung oder Eingriffe in die Datenbasis betreffen) oder im eigenen, der KI bekannten Stil des/der KünstlerIn verwendet wird. 3. Können mit KI erzeugte Bilder Rechte Dritter verletzen? Wenn die KI die Vorgabe erhält, ein existierendes Bild nachzuahmen, und dann ein dem Vorbild stark ähnelndes Bild erzeugt wird, könnte dies eine unzulässige Bearbeitung des Originals sein, das in die Rechte der Schöpfer der Originale eingreift. Wird ein Objekt in einem Prompt im bekannten Stil eines/einer existierenden KünstlerIn nachgeahmt, wird dies dagegen in der Regel zulässig sein. Daneben kann eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte Dritter gegeben sein, wenn Abbildungen natürlicher Personen geschaffen werden sollen (§§ 22, 23 KUG), wobei Ausnahmen für Personen der Zeitgeschichte gelten. Weiterhin können Fake-Bilder, die reale Gegebenheit verfälschen, ja nach Inhalt strafbar oder rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere für das Faken falscher Sachverhalte im personenbezogenen Kontext. In diesen Fällen gibt es auch keine Ausnahme für berühmte Personen (soweit nicht die Abbildung erkennbar gefälscht ist und auch keinen strafbaren Inhalt zeigt). Die kommende KI-Verordnung wird für Nutzer der KI Kennzeichnungspflichten für Deepfakes vorsehen. Werden allerdings fremde Datenbanken ohne Einwilligung übernommen oder systematisch ausgelesen, könnte ein Verstoß gegen von OpenAI gegen Datenbankrechte nach §§ 87a, 87b UrhG vorliegen. Dazu liegen jedoch keine Daten vor. 4. Darf ich die von DALL-E generierten Bilder in meinem Beruf verwenden, um Zeit zu ersparen? Ein solcher Einsatz sollte in jedem Fall dem Arbeitgeber oder dem Auftraggeber gegenüber offenbart werden. Wird man für die Erstellung von Bildern bezahlt, könnte das Verschweigen des Einsatzes von DALL-E schlimmstenfalls einen Betrug gegenüber demjenigen darstellen, der für die persönliche Erstellung eines Bildes bezahlt hat. 5. Darf ich die von ChatGPT generierten Bilder für Prüfungen verwenden? Nur dann, wenn dies in der entsprechenden Prüfung zugelassen ist (etwa bei einer Arbeit, die sich mit DALL-E auseinandersetzt). Eine Übernahme von DALL-E-Bilder ohne Kennzeichnung verstößt gegen die eidesstattliche Versicherung zur eigenständigen Verfassung der jeweiligen Arbeit (sog. „Eigenständigkeitserklärung"). Zur Hauptseite ChatGPT, DALL-E-Recht & Co.
Ab dem 25. Mai dieses Jahres gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) unmittelbar und in sämtlichen Mitgliedsstatten der Europäischen Union. Das derzeit bestehende Datenschutzrecht soll damit harmonisiert und durch einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen ersetzt werden. Allerdings enthält die DS-GVO auch eine Vielzahl von Öffnungsklauseln, die dem nationalen Gesetzgeber einen bestimmten Spielraum hinsichtlich der Umsetzung der Vorschrift einräumen. Das Hessische Datenschutzgesetz wurde Ende April 2016 neu gefasst und um die Informationsfreiheit ergänzt (HDSIG), es regelt insbesondere Fragen der Videoüberwachung und des Beschäftigtendatenschutzes. Um den Vorgaben der DS-GVO zu entsprechen, müssen die Hochschulen in Hessen als öffentliche Stellen bestehende Strukturen und Prozesse zeitnah anpassen und fortentwickeln. Allerdings sind bei einer bisherigen Einhaltung der Datenschutzvorgaben keine grundlegenden Änderungen des Umgangs mit Daten an der Hochschule zu erwarten, es treten jedoch verstärkte Vorgaben zur Transparenz und insbesondere zur Information der Betroffenen hinzu, welche etwa durch die neue Datenschutzerklärung der h_da und die Datenschutzerklärungen bei Einwilligungen etc. abgebildet werden. In Bereichen, in welchen Datenverarbeitungen lediglich zur Erfüllung des notwendigen Studienbetriebs durchgeführt werden, ist vor allem zu prüfen, ob der bereits jetzt bestehende Grundsatz der „Erforderlichkeit“ der Datenverarbeitung auch nach der DS-GVO (privacy by design und by default). eingehalten wird. Wesentliche Veränderungen der DSGVO und des HDSIG sind nachfolgend zusammengefasst Erweitert wird der Umfang der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber Studierenden (Art. 13-15 DS-GVO). Gem. Art. 12 Abs. 1 DS-GVO sind die Betroffenen (also hier: Studierende) in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer einfachen und klaren Sprache“ über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten. Auch die sonstigen Rechte der Betroffenen werden gegenüber dem bisherigen Recht erweitert. Neu ist u.a. das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO). Die DS-GVO sieht erweiterte Dokumentations- und Nachweispflichten vor. Dies betrifft u.a. den Nachweis der Einhaltung der Datenschutzgrundsätze (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO), die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen (Art. 24 DS-GVO) und den Einsatz geeigneter Auftragsverarbeiter (Art. 28 DS-GVO). Weitere Dokumentationspflichten ergeben sich aus Art. 30 DS-GVO (Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses) und Art. 33 DS-GVO (Dokumentation von Datenschutzvorfällen. Einwilligungen von Beschäftigten sind nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam (§ 23 HDSIG). Hat eine Verarbeitung voraussichtlich hohe Risiken für die persönlichen Rechte und Freiheiten der Studierenden, so muss die Hochschule künftig eine Datenschutz-Folgeabschätzung (Art. 35 DS-GVO) durchführen. Die Datenschutz-Folgeabschätzung ersetzt das Instrument der Vorabkontrolle, die bislang in § 7 Hessisches Datenschutzgesetz geregelt war. Diese ist vom Verantwortlichen zu erstellen; der oder die Datenschutzbeauftragte hat hier nur noch eine beratende Funktion. Im Rahmen der Datenschutz-Folgeabschätzung sind u.a. die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere der möglichen Risiken zu bewerten und Maßnahmen zur Eingrenzung der Risiken zu prüfen. Soweit erforderlich, muss die Hochschule zuvor die Aufsichtsbehörde konsultieren (Art. 36 DS-GVO). Art. 25 DS-GVO regelt die Grundsätze des „Datenschutzes durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (privacy by design and by default)“. Demnach hat die Hochschule ihre IT-Systeme so auszugestalten, dass die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DS-GVO (Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten) wirksam umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für das Gebot der Datenminimierung. Danach dürfen nur so viele Daten erhoben werden, wie zur Erfüllung des Zwecks benötigt sind. Zudem müssen IT-Systeme so voreingestellt werden, dass nur die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Das Instrument der Auftragsdatenverarbeitung bleibt (Art. 28 DS-GVO). Allerdings ändert sich die Rolle des Auftragsverarbeiters hinsichtlich einer möglichen eigenen Haftung und Bußgeldpflicht. Bestehende Verträge sollten möglichst zeitnah auf einen durch die DS-GVO ausgelösten Anpassungsbedarf überprüft werden. Zudem wird durch Art. 82 DS-GVO die zivilrechtliche Haftung bei Datenschutzverstößen auch auf den Ersatz immaterieller Schäden erweitert. Erstmals wird auch für öffentliche Stellen eine Melde- und Benachrichtigungspflicht eingeführt (Art. 33 ff DS-GVO). (Überarbeitete Information des Hessischen Datenschutzbeauftragten)
Liste KI-bezogener eigener Lehre und Forschung Betreuung Prof. Dr. Thomas Wilmer Masterarbeiten Rechtsfragen bei der Verarbeitung großer Datensätze: Von der Erhebung über die Verarbeitung bis zur Auswertung Künstliche Intelligenz - eine haftungsrechtliche Betrachtung Die rechtliche Beurteilung des Einsatzes von Social Bots Big Data - Eigentum an Daten Machine Learning und Künstliche Intelligenz im Internet of Things: Vertragliche Konzeptionsmöglichkeiten im Unternehmensverkehr de lege lata Bachelorarbeiten K.I. - Eine datenschutz- und lizenzrechtliche Betrachtung Sprachassistenten als Vertragspartner Vereinbarkeit von Stressvermeidungsprogrammen mit dem Datenschutzrecht und dem Entwurf der KI-Verordnung Eigentum an Daten Haftungsfragen autonomer und intelligenter Wertpapierhandelssysteme Rechtsfragen selbstlernender Maschinen Projekt im Master Internationales Lizenzrecht „Rechtsfragen kreativer KI“ Projekte im Bachelor Informationsrecht „MegaBot – Startup – Roboter für Alle“ Athene- Forschungsprojekt Systematic Privacy for large, Real-life and Processing Systems Überblick über das Forschungsprojekt. Gemeinsame Studie im Athene Projekt zur fehlenden Rechtssicherheit für Big Data und KI (21.11.2023) Aufsätze zum Thema Aufsatz zu den Rechtsfragen von ChatGPT (K&R 2023, S. 233) Aufsatz zu den Rechtsfragen bei DALL-E / Schutz der „Promptografie?" (K&R 2023, S. 385) Originalbilder aus dem Aufsatz sind hier abrufbar. Rechtliche Rahmenbedingungen für KI Systeme. Immanente Herausforderungen und mögliche Lösungen durch Control by Design, Tatup 2021, 56 Europäisches Daten-Lizenzrecht im Umbruch. Lizenzierung von Daten und KI-Ergebnissen im Lichte aktueller EU-Normierungsansätze, NJW-LL.M. Spezial 2022, S. 2-4 Internationale Kooperation zu ethischer künstlicher Intelligenz, Superalgorithmen, Quantenkryptographie Als Beirat des von unserem langjährigen brasilianischen IT-Rechtspartner Gilberto Martins de Almeida gegründeten brasilianischen IT-Rechtsinstituts IDTEC freue ich mich, die Nachricht über den Abschluss eines MoU zwischen IDTEC und Femperj weitergeben zu können. Femperj (Fundação Escola Superior do Ministério Público do Estado do Rio de Janeiro) unterzeichnete am Dienstag (27.) am Hauptsitz von Amperj ein Kooperationsabkommen für akademische und Forschungsaktivitäten mit dem Institut für Recht und Technologie (IDTEC). Die Vereinbarung wurde vom Präsidenten von Femperj, Sávio Bittencourt, von Staatsanwalt Guilherme Martins und vom Präsidenten des IDTEC, Gilberto Martins de Almeida, unterzeichnet. […] "Es ist für uns als Kuratorium von Femperj eine Freude, am IDTEC teilzunehmen und es für eine so wichtige Vereinbarung für uns und das Ministerium zu gewinnen", sagte der Präsident von Amperj, Staatsanwalt Cláudio Henrique Viana. Das IDTEC ist eine gemeinnützige privatrechtliche Einrichtung, die sich nach Angaben ihres Präsidenten Gilberto Martins de Almeida mit ethischer künstlicher Intelligenz, Superalgorithmen, Quantenkryptographie und allem, was unter dem Gesichtspunkt der Legitimität und der technischen Möglichkeiten zur Verfolgung von Straftaten wichtig ist, befasst. Sávio Bittencourt informierte darüber, dass die Partnerschaft zwischen IDTEC und Femperj wichtig sei, weil sich das Institut mit dem Technologierecht und den Entwicklungen in diesem Bereich befasse, nicht nur im juristischen Bereich. "Wir hatten bereits die Notwendigkeit erkannt, das Thema Technologie in den Vordergrund zu stellen. Heute ist das Thema eine Angelegenheit für die Staatsanwälte, wegen der digitalen Herausforderungen sowie der zahlreichen Lücken in der öffentlichen Politik, die durch die Technologie entstehen". Laut Staatsanwalt Guilherme Magalhães Martins, der die Partnerschaft vorgeschlagen hat, handelt es sich um eine akademische Initiative, die in der zweiten Jahreshälfte 2023 eine Veranstaltung mit einem Vortrag des deutschen Professors und Experten für digitales Recht Thomas Wilmer umfassen wird: "Datenschutz ist ein Punkt im Wettbewerb um die Staatsanwaltschaft. Früher war das nicht so. Das Thema drängt sich als ein Grundrecht auf, das von uns allen beachtet werden muss". Als erste akademische Veranstaltung des fünfjährigen Kooperationsplans veranstaltete die Staatsanwaltschaft des Bundesstaates Rio de Janeiro am 13.11.2023 das Brasilien-Deutschland-Seminar zum Datenschutz. Die Referenten waren Prof. Thomas Wilmer (h_da), Prof. Anne Riechert (Hochschule Frankfurt) und der wissenschaftlicher Mitarbeiter Pedro Borges (h_da). Ihre Vorträge befassten sich mit der Datenschutzverordnung, der vorgeschlagenen EU-KI-Verordnung und der Europäischen Strafverfolgungsrichtlinie. Zur Hauptseite ChatGPT, DALL-E-Recht & Co.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben Lehrbeauftragte MitarbeiterInnen Unsere Professor*Innen Jan Barkmann Kontakt Vita Größere Forschungsprojekte Forschungsinteressen Diana Chiampi Ohly Prof. Dr. Diana D. Chiampi Ohly Kontakt Kurz CV Schwerpunkte in Forschung und Lehre Ausgewählte Publikationen Charlotte Dany Kontakt Schriftverzeichnis von Prof. Dr. Dany ©Karin Hiller Vita Hochschulausbildung Beruflicher Werdegang Forschungsschwerpunkte Lehrveranstaltungen Weitere Tätigkeiten und Mitgliedschaften Julia-Constance Dissel Kurz CV Schwerpunkte in Forschung und Lehre Projekte Thomas Doering Vita Beruflicher Werdegang Hochschulausbildung Forschungsschwerpunkte Kontakt Downloads Prof. Dr. rer. pol. habil. Thomas Döring Lehrveranstaltungen Katrin Doeveling Vita Hochschulausbildung Beruflicher Werdegang Forschungsschwerpunkte Kontakt Prof. Dr. Katrin Doeveling Auszeichnungen und Ehrungen Nicola Erny Kontakt Prof. Dr. Nicola Erny (Dekanin FB GW) Vita Forschungsgebiete Projektarbeit Akademische Selbstverwaltung Sprachenzentrum Ausgewählte Publikationen Monographien Herausgeberschaft Aufsätze Daniel Feser Vita Hochschulausbildung Beruflicher Werdegang Kontakt Forschungsschwerpunkte Lehrveranstaltungen Dr. Daniel Feser Martin Fuehr Kontakt Sprechstunde Forschungsgruppe sofia Martin Führ Schwerpunkte in Forschung und Lehre Lehrveranstaltungen Begleitstudium SuK: Modul I Begleitstudium SuK: Modul II Begleitstudium SuK: Modul III Studiengang Informationsrecht (Diplom/BA + MA) Studiengang Energiewirtschaft (BA) Weitere Veranstaltungen (Gestaltung/Online-Journalismus) Unterlagen zum Europa-Recht Informationen für Studierende Praktische Hilfestellungen für Studierende Links Praktikum bei Europäischer Kommission und Europäischem Parlament Europäisches Umweltrecht und Umweltpolitik Jan Habermann Prof. Dr. Jan Habermann Kontakt Kurz CV Schwerpunkte in Forschung und Lehre Andreas Haidvogl Vita Hochschulausbildung Beruflicher Werdegang Hochschuldidaktische Ausbildung Lehrveranstaltungen Kontakt Anja Hentschel Vita Hochschulausbildung Beruflicher Werdegang Forschungsschwerpunkte Kontakt Ingo Hamm Kontakt Prof. Dr. Ingo Hamm Schriftenverzeichnis Prof. Dr. Ingo Hamm Funktion Lehre Forschungsschwerpunkte Tätigkeiten und Qualifikationen Daniel Hanss Funktion Lehre Forschungsschwerpunkte Kontakt Schriftenverzeichnis Prof. Dr. Daniel Hanss Tätigkeiten und Qualifikationen Prof. Dr. Daniel Hanss Felix Hermonies Kontakt Kurz-CV Schwerpunkte in Forschung und Lehre Ausgewählte Publikationen Verkaufsförderung vs. Überwachungsdruck? Online-Durchsuchung mittels Staatstrojanern Google Street View: Catch me if you can! Dopingkontrollen und Datenschutz am Beispiel der Mannschafts-Whereabouts im Fussball Kommunale Telemedien im Lichte aktueller Rechtsprechung Andreas Homburg Vita Werdegang Projekte (Auszug) Publikationen (Stand Okt. 2020) Kontakt Monographien Beiträge in Sammelbändern Zeitschriftenbeiträge Forschungsberichte Online-Publikationen (Auswahl) Andreas Homburg Bild Gisela Jung-Weiser Kontakt Kopfbild Kurz CV Schwerpunkte in Forschung und Lehre Ausgewählte Publikationen Daniela Lohaus Kontakt Schriftenverzeichnis Prof. Dr. Daniela Lohaus Prof. Dr. Daniela Lohaus Funktion Lehre Forschungsschwerpunkte Tätigkeiten und Qualifikation Gernot Muehge Vita Hochschulausbildung Beruflicher Werdegang Kontakt Gernot Müghe Forschungsprojekte Fabian Pfuhl Kontakt Prof. Dr. Fabian Pfuhl Kurz CV Schwerpunkte in Forschung und Lehre Jan C. Schmidt Office Hours Jan C. Schmidt Kontakt General Information Selected Publications Books Book Editions Papers Book chapters and Other Papers dtd Conference Conference and workshop organisation Für Verlinkungen (Links) wird keine Haftung übernommen. Kai Schuster Prof. Dr.-Ing. Dr. phil. Kai Schuster Profilbild Publikationen Buchveröffentlichungen Zeitschriften- und Buchartikel Forschungsberichte Vorträge (Auswahl) Betreute Promotionen Abgeschlossene Promotionen Laufende Promotionen Sonstiges Sonstiges Kontakt Bernd Steffensen Vita Hochschulausbildung Beruflicher Werdegang Bernd Steffensen Profilbild Kontakt Projekte und Publikationen Forschungsprojekte (seit 2010) Ausgewählte Publikationen Forschungsschwerpunkte Lehrveranstaltungen Jutta Traeger Vita Prof. Dr. Jutta Träger Kontakt Hochschulausbildung Beruflicher Werdegang Forschungsschwerpunkte Lehrveranstaltungen Tobias Vogel Vita Funktion Lehre Forschungsschwerpunkte Publikationen Beiträge in Fachzeitschriften Überblickswerke Buchkapitel Kontakt Caroline Volkmann Prof. Dr. Caroline Volkmann Kontakt Kurz CV Schwerpunkte in Forschung und Lehre Ausgewählte Publikationen Joerg von Garrel Vita Hochschulausbildung Beruflicher Werdegang Forschungsbereiche Prof. Dr. Jörg von Garrel Kontakt Lehrveranstaltungen Downloads Eva-Maria Walker Vita Kontakt Schriftverzeichnis von Prof. Dr. Walker Hochschulausbildung Beruflicher Werdegang Forschung Prof. Dr. phil. Eva-Maria Walker Thomas Wilmer Kontakt Profil ChatGPT, DALL-E & Co – Rechtsfragen von Text-to-Anything und Promptografie Mitgliedschaften Kurz-CV Schwerpunkte in Forschung und Lehre Ausgewählte Publikationen Rechtsfragen bei DALL-E & Co. – Schutzfähigkeit der „Promptografie“?, K&R 2023, 385 Rechtsfragen bei ChatGPT & Co. Einsatz und Nutzung nach aktuellem und künftigem Recht, K&R 2023, 233 Auswahl cloudbasierter Dienste – Angemessene Umsetzung datenschutzrechtlicher Auswahlpflichten durch abgestufte Prüfintensität Verhaltensbeeinflussung durch Beobachtung? Eine explorative Nutzerbefragung zu den Auswirkungen verschiedener Beobachtungssituationen Kommentar zum TTDSG Überspannte Prüfpflichten für Host-Provider trotz BGH Internetversteigerung II? Vorschlag für eine Haftungsmatrix Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten Die Zukunft des Internationalen Lizenzrechts "Rechtliche Fallstricke des Einsatzes von Open Source Software und freier Software, Hinweise für die Praxis" Kommentierung zu Benennung, Aufgaben und Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten (§§ 4,5,6, HDSIG) Rechtliche Rahmenbedingungen für KI-Systeme Europäisches Daten-Lizenzrecht im Umbruch Wilmer Ausgewählte Folienexzerpte & Vorträge Checkliste Erstellung einer juristischen Management Summary Hinweise zum erfolgreichen Studium / Neuauflage 2023 Rechtsfragen von DALL-E - Schutzfragen der Promptografie Rechtsfragen von ChatGPT IT, IP und Praxisfragen Social Media / Internet Aus internationalen Kooperationsprojekten Domains und German Trademark and Name Law Communication between Legal and Technical Disciplines Stefanie Winter Kontakt Schriftenverzeichnis Prof. Dr. Winter Stefanie Winter Funktion Lehre Forschungsschwerpunkte Tätigkeiten und Qualifikationen Carsten Wirth Kontakt Schriftenverzeichnis Prof. Dr. Wirth Prof. Dr. Carsten Wirth Lehre Forschungsschwerpunkte Tätigkeiten und Qualifikationen
Anbieter gemäß § 5 des Gesetzes über die Nutzung von Telemedien: Hochschule Darmstadt University of Applied Sciences Schöfferstraße 3 64295 Darmstadt +49.6151.533-5000 (Vermittlung) +49.6151.533-5551 (Student Service Center) info@h-da . de Inhaltlich verantwortlich: Prof. Dr. Arnd Steinmetz Präsident praesident@h-da . de USt-IdNr. DE811763762 Realisierung: IT-Dienste der Hochschule Darmstadt Datenschutz/Bestands- und Nutzungsdaten: Bei jeder Anforderung einer Internetdatei werden folgende Zugriffsdaten bei IT-Dienste und -Anwendungen gespeichert: die Seite, von der aus die Datei angefordert wurde, der Name der aufgerufenen Datei, das Datum und die Uhrzeit der Anforderung, die übertragene Datenmenge, der Zugriffsstatus (Datei übertragen, Datei nicht gefunden etc.), die Beschreibung des verwendeten Webbrowsertyps bzw. des verwendeten Betriebssystems, die IP-Adresse des anfordernden Rechners sowie der Benutzername (wenn sich ein Besucher über Benutzername und Kennwort anmeldet) und Cookies. Verwendung: Die gespeicherten Daten werden ausschließlich zu technischen oder statistischen Zwecken benötigt; ein Abgleich mit anderen Datenbeständen oder gar eine Weitergabe an Dritte, auch in Auszügen, findet nicht statt. Im Informationsangebot der Landesregierung können Cookies oder JAVA-Applets verwendet werden. Die Verwendung dieser Funktionalitäten kann durch Einstellungen des Browserprogramms vom jeweiligen Nutzer ausgeschaltet werden. Die protokollierten Daten werden nach der Auswertung der Zugriffsdaten gelöscht. Die Auswertung erfolgt monatlich und jährlich, die Löschung erfolgt jeweils im Januar des Folgejahres. Im Internetangebot der Hochschule Darmstadt besteht bei Bestellungen, zur Abonnierung von Newslettern, für Antworten und im Rahmen der Teilnahme an Diskussionsforen die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder studienbezogener Daten (E-Mail-Adressen, Namen, Anschriften). Die Nutzung der angebotenen Serviceleistungen und Dienste seitens des Nutzers erfolgt ausdrücklich auf freiwilliger Basis. Die Bestellung von Veröffentlichungen wird automatisch (wenn sie über die entsprechenden Bestell-Listen auf der Website erfolgt) oder auf Veranlassung weitergeleitet. Nach Erledigung der Bestellung werden die Daten vernichtet. Allgemeines zum Thema Datenschutz ist auf den Web-Seiten des Hessischen Datenschutzbeauftragten zu finden. Das Gesetz über die Nutzung von Telemedien (Telemediengesetz - TMG) sowie über den Datenschutz bei Telemedien finden Sie beim Bundesministerium für Justiz . Hinweis zu allen Links auf diesen Internetseiten Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst sowie die Hochschule Darmstadt selbst haben diese Homepage mit verschiedenen Internetseiten Dritter verlinkt, auf deren Inhalte die Hochschule Darmstadt keinen Einfluss hat. Die Hochschule Darmstadt kann für diese fremden Inhalte keine Gewähr übernehmen und macht sich diese auch nicht zu eigen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Zwar wurden die seitens der Hochschule Darmstadt verlinkten Seiten zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft und rechtswidrige Inhalte waren zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar. Nach Verlinkung eingebundene Inhalte sind der Hochschule Darmstadt jedoch nicht zwangsläufig bekannt. Daher benachrichtigen Sie bitte umgehend die Hochschule, sofern Sie über diese Homepage zu Seiten gelangen, deren Inhalte Ihnen bedenklich erscheinen. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht leistbar und auch nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen wird die Hochschule Darmstadt den betreffenden Link indes umgehend entfernen. Rechtliche und technische Hinweise in eigener Sache Die Hochschule Darmstadt hat dieses Internetangebot und alle darin enthaltenen Links nach bestem Wissen erstellt. Sie ist stets bemüht, die Richtigkeit und Aktualität dieser Internetseiten sicherzustellen. Alle Angaben und Links sind aber lediglich als allgemeine Informationen gedacht und nicht als geschäftliche, rechtliche oder sonstige Beratungsdienstleistung zu verstehen. Gesetze und andere Vorschriften sind nur gültig und finden Anwendung entsprechend ihrer jeweils aktuellsten Fassung, die im einschlägigen amtlichen Verkündungsorgan (insbesondere im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen) veröffentlicht ist. Bei der Digitalisierung von Daten können Fehler auftreten. Durch die Verwendung unterschiedlicher Internet-Browser und bedingt durch individuelle Softwareeinstellungen kann es bei der Darstellung der Inhalte zu Abweichungen kommen. Bildnachweis und Urheberrechte: Die Hochschule Darmstadt weist ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Beachtung der Urheberrechte hin. Es ist untersagt, ohne weitere Absprachen mit der h_da, Bildmaterial (Logo, Fotos, Grafiken) von den Seiten der Hochschule zur weiteren Verwendung herunter zu laden. Hiervon ausgenommen sind alle als solche gekennzeichneten Download-Angebote. Rechtsstellung und Vertretung der Hochschule Die Hochschule Darmstadt ist gemäߧ 1 Abs. 1 HessHG (Hessisches Hochschulgesetz vom 14.12.2021 GVBL. S. 931) eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-HSchulGHE2022pP2 Gesetzlicher Vertreter : Der Präsident Herr Professor Dr. Arnd Steinmetz Facebook Dieses Impressum gilt auch für die Facebook-Seite http://facebook.com/hochschuleda . Instagram Dieses Impressum gilt auch für die Instagram-Seite https://www.instagram.com/hochschuledarmstadt . Youtube Dieses Impressum gilt auch für die Youtube-Seite: https://www.youtube.com/hochschuledarmstadt . Kontakt Fachbereich GW Hochschule Darmstadt University of Applied Sciences Haardtring 100 64295 Darmstadt Technischer Betrieb IT-Dienste und -Anwendungen it-service@h-da . de