FAQ SORA Videogenerierung

von Prof. Dr. Thomas Wilmer

Juristische Einzelheiten sind in den Veröffentlichungen unter „Publikationen“ zu finden. Für individuelle Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Anwaltskanzleien. Keine Haftung für Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Für Fragen von Studierenden der h_da sind der Autor als Datenschutzbeauftragter bei Datenschutzfragen und die jeweiligen Lehrenden für Fragen des Einsatzes in Prüfungen zuständig.

1. Wer hat ein Urheberrecht an den von SORA & Co generierten Videos?


Nach deutschem Recht (§ 2 UrhG) ist nur eine MENSCHLICHE Schöpfung urheberrechtlich geschützt, so dass weder die Betreiber von SORA noch der Nutzer als derjenige, der das Video durch einen sog. „Prompt“ hat erstellen lassen, Urheber der Videos ist. Dennoch kann der Betreiber von SORA als derjenige, der den Service anbieten, in einem gewissen Rahmen bestimmen, zu welchen Zwecken die Videos verwendet werden. 

2.  Kann man ein Urheberrecht an einem Prompt haben, der einem Video zugrunde liegt?

Prompts sind nur Gebrauchstexte und haben keine eigene Qualität als Sprach- oder Schriftwerk, so dass auch längere Prompts in aller Regel nicht schutzfähig sind. Auch die Beziehung zwischen Prompt und Werk – hier dem Video - ist nicht schutzfähig, da die KI kein zwingendes wiederholbares Ergebnis liefert. Anders kann es sich verhalten, wenn die KI ausnahmsweise von KünstlerInnen als Werkzeug mit sehr konkreten einzelnen Vorgaben (die über Prompts hinausgehen, also die Programmierung oder Eingriffe in die Datenbasis betreffen) oder im eigenen, der KI bekannten Stil des/der KünstlerIn verwendet wird. 

3. Können mit KI erzeugte Videos Rechte Dritter verletzen? Was ist mit der Abbildung von existierenden Straßen oder Kunstwerken?

Selbst wenn die KI die Vorgabe erhält, eine existierende Straßenansicht nachzuahmen, und dann ein dem Vorbild stark ähnelndes Bild erzeugt wird, ist dies nach der „Panoramafreiheit“ grundsätzlich zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn in der Ansicht Werke Dritter - also etwa Skulpturen  oder Fassadenbilder -  abgebildet werden. Nach § 59 UrhG (Werke an öffentlichen Plätzen) ist es zulässig, „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Es dürfen daher keine nur vorübergehend aufgestellte Werke im Video wiedergegeben werden und keine Innenansichten von Gebäuden / Höfen etc. „hinter“ der Straßenansicht.

Daneben kann eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte Dritter gegeben sein, wenn Abbildungen natürlicher Personen geschaffen werden sollen (§§ 22, 23 KUG), wobei Ausnahmen für Personen der Zeitgeschichte gelten.

Weiterhin können Fake-Videos, die reale Gegebenheit verfälschen, ja nach Inhalt strafbar oder rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere für das Faken falscher Sachverhalte im personenbezogenen Kontext. In diesen Fällen gibt es auch keine Ausnahme für berühmte Personen (soweit nicht das Video erkennbar gefälscht ist und auch keinen strafbaren Inhalt zeigt). Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.

Werden allerdings fremde Datenbanken / Streetviews ohne Einwilligung übernommen oder systematisch ausgelesen, könnte ein Verstoß gegen von OpenAI gegen Datenbankrechte nach §§ 87a, 87b UrhG vorliegen. Dazu liegen jedoch keine Daten vor.

4. Darf ich die von SORA generierten Videos in meinem Beruf verwenden, um Zeit zu ersparen?

Ein solcher Einsatz sollte in jedem Fall dem Arbeitgeber oder dem Auftraggeber gegenüber offenbart werden. Wird man für die Erstellung von Videos bezahlt, könnte das Verschweigen des Einsatzes von SORA schlimmstenfalls einen Betrug gegenüber demjenigen darstellen, der für die persönliche Erstellung eines Videos bezahlt hat. Außerdem könnten Arbeitgeber oder Auftragnehmer Nachteile dadurch entstehen, dass die Videoinhalte rechtlich nicht schützbar sind oder sogar Rechte Dritter verletzen.