FAQ DALL-E Bildgenerierung
von Prof Dr. Thomas Wilmer
Juristische Einzelheiten sind in den Veröffentlichungen unter „Publikationen“ zu finden. Für individuelle Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Anwaltskanzleien. Keine Haftung für Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Für Fragen von Studierenden der h_da sind der Autor als Datenschutzbeauftragter bei Datenschutzfragen und die jeweiligen Lehrenden für Fragen des Einsatzes in Prüfungen zuständig.
1. Wer hat ein Urheberrecht an den von DALL-E generierten Bildern?
Nach deutschem Recht (§ 2 UrhG) ist nur eine MENSCHLICHE Schöpfung urheberrechtlich geschützt, so dass weder die Betreiber von DALL-E noch der Nutzer als derjenige, der das Bild durch einen sog. „Prompt“ hat erstellen lassen, Urheber der Bilder ist. Dennoch kann der Betreiber von DALL-E als derjenige, der den Service anbieten, in einem gewissen Rahmen bestimmen, zu welchen Zwecken die Bilder verwendet werden.
2. Kann man ein Urheberrecht an einem Prompt haben?
Prompts sind nur Gebrauchstexte und haben keine eigene Qualität als Sprach- oder Schriftwerk, so dass auch längere Prompts in aller Regel nicht schutzfähig sind. Auch die Beziehung zwischen Prompt und Werk ist nicht schutzfähig, da die KI kein zwingendes wiederholbares Ergebnis liefert. Anders kann es sich verhalten, wenn die KI ausnahmsweise von KünstlerInnen als Werkzeug mit sehr konkreten einzelnen Vorgaben (die über Prompts hinausgehen, also die Programmierung oder Eingriffe in die Datenbasis betreffen) oder im eigenen, der KI bekannten Stil des/der KünstlerIn verwendet wird.
3. Können mit KI erzeugte Bilder Rechte Dritter verletzen?
Wenn die KI die Vorgabe erhält, ein existierendes Bild nachzuahmen, und dann ein dem Vorbild stark ähnelndes Bild erzeugt wird, könnte dies eine unzulässige Bearbeitung des Originals sein, das in die Rechte der Schöpfer der Originale eingreift. Wird ein Objekt in einem Prompt im bekannten Stil eines/einer existierenden KünstlerIn nachgeahmt, wird dies dagegen in der Regel zulässig sein.
Daneben kann eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte Dritter gegeben sein, wenn Abbildungen natürlicher Personen geschaffen werden sollen (§§ 22, 23 KUG), wobei Ausnahmen für Personen der Zeitgeschichte gelten.
Weiterhin können Fake-Bilder, die reale Gegebenheit verfälschen, ja nach Inhalt strafbar oder rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere für das Faken falscher Sachverhalte im personenbezogenen Kontext. In diesen Fällen gibt es auch keine Ausnahme für berühmte Personen (soweit nicht die Abbildung erkennbar gefälscht ist und auch keinen strafbaren Inhalt zeigt).
Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Werden allerdings fremde Datenbanken ohne Einwilligung übernommen oder systematisch ausgelesen, könnte ein Verstoß gegen von OpenAI gegen Datenbankrechte nach §§ 87a, 87b UrhG vorliegen. Dazu liegen jedoch keine Daten vor.
4. Darf ich die von DALL-E generierten Bilder in meinem Beruf verwenden, um Zeit zu ersparen?
Ein solcher Einsatz sollte in jedem Fall dem Arbeitgeber oder dem Auftraggeber gegenüber offenbart werden. Wird man für die Erstellung von Bildern bezahlt, könnte das Verschweigen des Einsatzes von DALL-E schlimmstenfalls einen Betrug gegenüber demjenigen darstellen, der für die persönliche Erstellung eines Bildes bezahlt hat. Außerdem könnten Arbeitgeber oder Auftragnehmer Nachteile dadurch entstehen, dass die Bilder rechtlich nicht schützbar sind oder sogar Rechte Dritter verletzen.