FAQ ChatGPT Textgenerierung

von Prof. Dr. Thomas Wilmer

Juristische Einzelheiten sind in den Veröffentlichungen unter „Publikationen“ zu finden. Für individuelle Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Anwaltskanzleien. Keine Haftung für Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Für Fragen von Studierenden der h_da sind der Autor als Datenschutzbeauftragter bei Datenschutzfragen und die jeweiligen Lehrenden für Fragen des Einsatzes in Prüfungen zuständig.

1.  Wer hat ein Urheberrecht an den von ChatGPT generierten Texten?


Nach deutschem Recht (§ 2 UrhG) ist nur eine MENSCHLICHE Schöpfung urheberrechtlich geschützt, so dass weder die Betreiber von ChatGPT noch der Nutzer als derjenige, der den Text durch einen sog. „Prompt“ hat erstellen lassen, Urheber der Texte ist. Dennoch kann der Betreiber von ChatGPT als derjenige, der den Service anbieten, in einem gewissen Rahmen bestimmen, zu welchen Zwecken die Texte verwendet werden.

 

 

 

2. Darf man die von ChatGPT generierten Texte privat verwenden?


Ja, da ChatGPT die Texte für jeden Nutzer frei lizenziert. Es sind jedoch die jeweils gültigen AGB von ChatGPT zu beachten, wobei noch ungeklärt ist, ob diese nach deutschem Recht vollständig wirksam sind.

 

 

 

 

3. Darf ich die von ChatGPT generierten Texte für Prüfungen verwenden?

Nur dann, wenn dies in der entsprechenden Prüfung zugelassen ist (etwa bei einer Arbeit, die sich mit ChatGPT auseinandersetzt. Eine Übernahme von ChatGPT-Texten ohne Kennzeichnung verstößt gegen die eidesstattliche Versicherung zur eigenständigen Verfassung der jeweiligen Arbeit (sog. „Eigenständigkeitserklärung“).
Auch wenn ChatGPT-Texte in Anführungszeichen gesetzt würden, sind sie nicht verwendbar, da es sich bei ChatGPT nicht um eine wissenschaftliche Quelle handelt.

 

 

 

 

4. Darf ich die von ChatGPT generierten Texte in meinem Beruf verwenden, um Zeit zu ersparen?


Ein solcher Einsatz sollte in jedem Fall dem Arbeitgeber oder dem Auftraggeber gegenüber offenbart werden. Wird man für die Erstellung von Texten bezahlt, könnte das Verschweigen des Einsatzes von ChatGPT schlimmstenfalls einen Betrug gegenüber demjenigen darstellen, der für die persönliche Erstellung eines Textes bezahlt hat.

 

 

 

 

5. Ist ChatGPT datenschutzkonform?


Es muss unterschieden werden zwischen a) der reinen Nutzung von ChatGPT etwa zu abstrakten Fragen und b) der Eingabe von oder Frage nach Personen im Prompt.


a)    Die reine Nutzung ist wie bei jedem Tool dann nicht datenschutzkonform, wenn Daten über den Nutzer nicht DSGVO-gerecht durch OpenAI als Betreiber von ChatGPT behandelt werden. Aus den Prompts lassen sich grundsätzlich viele Informationen über den Nutzer (Vorlieben, Erkrankungen, politische Einstellungen etc.) erfahren, die möglicherweise mit anderen Daten (etwa der IP-Adresse des Nutzers) gemeinsam gespeichert werden. Auch ohne Eingabe von Personendaten können sich daher datenschutzrechtliche Fragen stellen. Der Hessische Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Alexander Roßnagel hat hierzu eine – bisher unbeantwortete – Fragenliste an OpenAI gesendet. Solange hier keine klare Information von OpenAI vorliegt, sollten Sie Prompts unterlassen, welche unnötig private Informationen preisgeben.

Zu Einzelfragen des Datenschutzes sind die Checklisten -> zum Einsatz LLM-basierter Chatbots der Hamburger Datenschutzaufsicht vom 13.11.2023 und -> zum DSGVO-konformen KI-Einsatz vom 24.01.2024 der bayrischen Datenschutzaufsicht zu beachten.

 

b) Wenn Sie in Ihre Prompts Personennamen einbinden, erweitern Sie die Datenbasis von ChatGPT möglicherweise um personenbezogene Daten Dritter, die dies nicht beeinflussen können. Dies verhält sich ähnlich wie bei Google-Suchanfragen, welche Personen mit bestimmten Eigenschaften kombinieren und dann dazu führen, dass diese in der Autovervollständigung als Ergänzung vorgeschlagen werden (etwa „Wilmer geistesgestört“ oder „Wilmer Halbgott“), weil sie in der Google-Datenbank gespeichert wurden.

 

 

 

6. Wer ist Inhaber der Daten, auf denen ChatGPT basiert? Verstößt ChatGPT gegen fremde Rechte?


Dies ist nicht vollständig bekannt. Neben Verträgen mit Datenbanken speist sich der Trainingsdatenpool auch aus fremden Webseiten ohne entsprechende Genehmigung. Soweit die Inhaber dieser Webseiten nicht widersprochen haben (§ 44b UrhG), ist dies vermutlich nach § 44a UrhG und ggf. auch § 66 UrhG auch zulässig.
Da die ChatGPT-Texte immer auf neu geschaffenen Formulierungen basieren und keine längeren Textpassagen Dritter übernehmen, liegt keine Verletzung fremder Urheberrechte im Sinne einer Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung vor. Werden allerdings fremde Datenbanken ohne Einwilligung übernommen oder systematisch ausgelesen, könnte ein Verstoß von OpenAI gegen Datenbankrechte nach §§ 87a, 87b UrhG vorliegen. Dazu liegen jedoch keine Daten vor.